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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
Alte Fassung
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(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
§ 305bVorrang der Individualabrede
§ 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306aUmgehungsverbot
§ 307Inhaltskontrolle
§ 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310Anwendungsbereich
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