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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Alte Fassung
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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
§ 362Erlöschen durch Leistung
§ 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364Annahme an Erfüllungs statt
§ 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368Quittung
§ 369Kosten der Quittung
§ 370Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371Rückgabe des Schuldscheins
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