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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Alte Fassung
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(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 372Voraussetzungen
§ 373Zug-um-Zug-Leistung
§ 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376Rücknahmerecht
§ 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
§ 380Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381Kosten der Hinterlegung
§ 382Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383Versteigerung hinterlegungs-
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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