Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. | sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und | |
2. | andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. |
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
1. | der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, | |
2. | weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, | |
3. | der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und | |
4. | die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 6 BImSchG
1.889 Entscheidungen zu § 6 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 22 D 150/22
Kreis Lippe muss über Genehmigungsantrag für 13 Windenergieanlagen auf der ...
- BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22
Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für ...
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
- VG Würzburg, 19.03.2024 - W 4 K 22.472
Immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Stilllegung eines Blockheizkraftwerks in ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2024 - 8 D 92/22
Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Ahlen rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2024 - 8 B 1206/23
Windenergieanlage Erbbauberechtigte Antragsbefugnis Vorverfahren Verfahrensmangel ...
Querverweise
Auf § 6 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 31 (Auskunftspflichten des Betreibers)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)