Bundesrechtsanwaltsordnung

   Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 175 - 178)   
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Textdarstellung

  

§ 176
Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 176 BRAO

8 Entscheidungen zu § 176 BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 176 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
          Satzungsversammlung
            § 191e (Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde)
Was ist das?

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