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Anlage 2
(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen

Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße 240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach

§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO

360,00 EUR
1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis

480,00 EUR

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

160,00 EUR

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

1210Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist

0,5

Unterabschnitt 2 Beschwerde

1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

200,00 EUR

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

1,0

Unterabschnitt 2 Beschwerde

1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 1,5
1331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

240,00 EUR
1332Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

240,00 EUR

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder

Satz der Gebühr nach

§ 34 GKG

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

2110Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache

der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a

Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten

Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

2120Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt

wird,

c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a

Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten

Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige

Erledigung beendet wird

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

0,5
2202Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder

der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht

eingegangen ist:

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf

Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung

eines Beteiligten folgt.

1,0
2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,

durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle

übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a

Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten

Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 2.3:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1

BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen

Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein

Verfahren.

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

2310Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,75

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

2320Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Vorbemerkung 2.3.3:

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich

zuständig ist.

2330Verfahren im Allgemeinen 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung

über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024 (BGBl. I Nr. 12), in Kraft getreten am 23.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.01.2024Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften17.01.2024BGBl. I Nr. 12
01.08.2022Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.08.2021Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.09.2009Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften30.07.2009BGBl. I S. 2449
31.12.2006Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416
Was ist das?

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