Gliederung
Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 | ||||||||||||
Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||||||||||||||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR | ||||||||||||
1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR | ||||||||||||
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||||||||||||||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR | ||||||||||||
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufung | ||||||||||||||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 | ||||||||||||
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5 | ||||||||||||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||||||||||||||
1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR | ||||||||||||
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | ||||||||||||||
1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 EUR | ||||||||||||
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision | ||||||||||||||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 | ||||||||||||
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0 | ||||||||||||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||||||||||||||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | ||||||||||||
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR | ||||||||||||
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften | ||||||||||||||
1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 | ||||||||||||
1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR | ||||||||||||
1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR | ||||||||||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||||||||||||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||||||||||||||||||||||||||||||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||||||||||||||||||||||||||||||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||||||||||||||||||||||||||||
1. Zurücknahme der Klage
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a | ||||||||||||||||||||||||||||||
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten | ||||||||||||||||||||||||||||||
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||||||||||||||||||||||||||||||
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||||||||||||||||||||||||||||||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
wird,
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||||||||||||||||||||||||||||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 | ||||||||||||||||||||||||||||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
übermittelt wird, oder
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||||||||||||||||||||||||||||||
Vorbemerkung 2.3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||||||||||||||||||||||||||||||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||||||||||||||||||||||||||||
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75 | |||||||||||||||||||||||||||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||||||||||||||||||||||||||||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||||||||||||||||||||||||||||
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||||||||||||||||||||||||||||
1. Zurücknahme des Antrags
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 | |||||||||||||||||||||||||||||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||||||||||||||||||||||||||||||
Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||||||||||||||||||||||||||||
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||||||||||||||||||||||||||||
1. Zurücknahme des Antrags
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||||||||||||||||||||||||||||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.01.2024 | Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften | 17.01.2024 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |