Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
(2) 1Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) 1Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. 2Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 3Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. 4Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
01.05.2010 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 16.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 30a BZRG
35 Entscheidungen zu § 30a BZRG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 26.01.2018 - 10 Sa 1122/17
Unberechtigte Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und ...
- ArbG Gelsenkirchen, 15.01.2014 - 2 Ca 1310/13
Entfernung zweier wegen Nichtvorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 04.07.2014 - 10 Sa 171/14
Voraussetzungen der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage eines erweiterten ...
- LAG Hamm, 04.07.2014 - 10 Sa 171/14
- LAG Nürnberg, 11.07.2017 - 7 Sa 454/16
Erweitertes Führungszeugnis - Vorlagepflicht - Übungsleiter
- BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvL 11/22
Unzulässige Richtervorlagen betreffend die Strafnorm zur Verbreitung eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 17.06.2022 - 853 Ls 467 Js 181486/21
Verbreitung von Kinderpornographie: Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr ...
- AG München, 17.06.2022 - 853 Ls 467 Js 181486/21
- LAG Hamm, 25.04.2014 - 10 Sa 1718/13
Anspruch auf erweitertes Führungszeugnis
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien ...
Querverweise
Auf § 30a BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Kostenfreie Amtshandlungen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)