Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249)   
   2. Teil - Schlussvorschriften (§§ 246 - 250)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 245f
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176, ber. Nr. 214), in Kraft getreten am 07.07.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.07.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften03.07.2023BGBl. I Nr. 176, ber. Nr. 214
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