Einführungsgesetz BGB
4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) 1Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine über die Grundschuld erteilte Urkunde als Grundschuldbrief. 2Die Vorschrift des Artikels 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß eine zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll und daß eine über die Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Rechtsprechung zu Art. 195 EGBGB
8 Entscheidungen zu Art. 195 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 17.02.2014 - 3 W 39/12
Grundbuchsache: Erhaltung der Wirksamkeit einer vor dem 1. Januar 1900 ...
- LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 5 S 134/12
IPR: Voraussetzung für ein Anerkenntnis ("titre recognitif") zur Entstehung eines ...
- OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 9 U 74/95
Altrechtliches Miteigentum an unvermessenen Wegeflächen
- BayObLG, 05.05.1982 - BReg. 2 Z 22/82
Zum Grundsatz der Erstrangigkeit des Erbbaurechts
- OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 U 451/06
Beweislast und Beweisumfang für das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit; ...
- BGH, 08.04.1988 - V ZR 34/87
Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine ...
- OLG Düsseldorf, 10.11.1999 - 9 U 242/98
Nachweis eines altrechtlichen Wegerechts
- BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
Rechtsmittel
Querverweise
Auf Art. 195 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184