Einführungsgesetz BGB
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Art. 238 - 253) |
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1. | über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, | |
2. | darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, | |
3. | darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, | |
4. | über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und | |
5. | über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 |
öffnungsklausel Art. 240(weggefallen) Art. 241(weggefallen) Art. 242Informations-
pflichten bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträgen sowie Tauschsystem-
verträgen Art. 243Ver-
und Entsorgungs-
bedingungen Art. 244Abschlagszahlungen beim Hausbau Art. 245(weggefallen) Art. 246Informations-
pflichten beim Verbrauchervertrag Art. 246aInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246bInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246cInformations-
pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246dAllgemeine Informations-
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen Art. 246eVerbotene Verletzung von Verbraucher-
interessen und Bußgeldvorschriften Art. 247Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen Art. 247aAllgemeine Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung Art. 248Informations-
pflichten bei der Erbringung von Zahlungs-
dienstleistungen Art. 249Informations-
pflichten bei Verbraucherbau-
verträgen Art. 250Informations-
pflichten bei Pauschalreise-
verträgen Art. 251Informations-
pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen Art. 252Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers Art. 253Zentrale Kontaktstelle
Rechtsprechung zu Art. 246c EGBGB
18 Entscheidungen zu Art. 246c EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 08.02.2016 - 13 W 6/16
Streitwert wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Verfügungsverfahren
- OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
- OLG Karlsruhe, 07.10.2016 - 4 U 99/16
- LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 3/16
Anforderungen an Onlineshops im B2B-Bereich
- OLG Brandenburg, 19.09.2017 - 6 U 19/17
Informationspflichten bei eBay-Kleinanzeigen - Wettbewerbsverstoß im Internet: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.10.2020 - 4 U 71/19
- AG Bremen, 08.12.2020 - 18 C 99/20 Corona
Coronabedingte Absage einer Veranstaltung: Tickethändler muss Eintrittspreis ...
- LG Münster, 17.12.2021 - 26 O 9/21
- AG Berlin-Mitte, 08.03.2017 - 15 C 364/16
Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook/Irland wirksam
Querverweise
Auf Art. 246c EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
- § 312i (Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)