Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44) |
(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.
(2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
a) | einer Sprache, die er versteht, oder | |
b) | der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat. |
Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.
Rechtsprechung zu Art. 43 EuGVVO
16 Entscheidungen zu Art. 43 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18
Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak
- OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 26 W 11/20
- OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 W 174/18
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
- OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 26 W 9/20
Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen ...
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
- OLG Hamm, 13.06.2017 - 25 W 88/15
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls
- OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils
- BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen ...
Querverweise
Auf Art. 43 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)