Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 52 - 57)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 54

(1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.

(3) Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

Rechtsprechung zu Art. 54 EuGVVO

8 Entscheidungen zu Art. 54 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 54 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)
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