Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 52 - 57) |
(1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.
Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
(2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.
(3) Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Rechtsprechung zu Art. 54 EuGVVO
8 Entscheidungen zu Art. 54 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des ...
- BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO: ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 3 W 157/15
- OLG Hamm, 03.01.2017 - 25 W 296/14
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
- OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19
Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels
- LG Wuppertal, 19.10.2015 - 5 O 198/15
- OLG Hamm, 13.06.2017 - 25 W 88/15
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls
Querverweise
Auf Art. 54 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 1114 (Anfechtung der Anpassung eines Titels)