Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,
a) | an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist; | |
b) | bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist; | |
c) | bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und | |
d) | welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind. |
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Rechtsprechung zu Art. 75 EuGVVO
3 Entscheidungen zu Art. 75 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2021 - IX ZB 73/19
Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von im Ausland erwirkten Titeln
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
Verwerfung einer verfristeten sofortigen Beschwerde
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
- OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 26 W 21/21
Präklusion von neuem Sachvortrag im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung ...
Querverweise
Auf Art. 75 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Schlussvorschriften
- Art. 81