Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen:
Rechtsprechung zu § 16a FGG
397 Entscheidungen zu § 16a FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.04.2019 - XII ZB 311/17
Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 28 VA 1/21
Kanadische Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp nicht mit § 109 Abs. ...
- KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 14.06.2004 - 50 XVI 3/02
- KG, 02.12.2008 - 1 W 100/08
Adoptionsanerkennung: Frist zur Vorlage einer in Guatemala errichteten ...
- LG Berlin, 05.08.2005 - 83 T 324/04
- LG Berlin, 05.02.2008 - 83 T 206/06
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
- KG, 23.09.2010 - 1 W 168/10
Adoption: Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Erklärung über eine ...
Zum selben Verfahren: