Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. 3In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 96 FGO
8.393 Entscheidungen zu § 96 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22
Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
- BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22
Kostentragung durch den Beigeladenen
- BFH, 09.04.2024 - IX B 35/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollständigen ...
- BFH, 04.04.2024 - V B 12/23
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht (FG)
- BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22
Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden ...
- BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen ...
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23
Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung
- BFH, 25.09.2014 - III R 36/12
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über ...
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 10/23
Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte ...
- BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23
Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der ...
Querverweise
Auf § 96 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 113