Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
Unterabschnitt 3 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (§§ 107 - 110) |
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
hindernisse § 110Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Rechtsprechung zu § 108 FamFG
233 Entscheidungen zu § 108 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im ...
- OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19
Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft; ...
- OLG Schleswig, 04.06.2019 - 2 Wx 45/19
Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen norwegischen ...
- OLG Celle, 22.05.2017 - 17 W 8/16
Anerkennung der im Ausland erfolgten Eintragung der biologischen Eltern eines von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 320/17
Darstellen der Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und Ausstellung der ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 320/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - 18 B 1183/20
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
- VG Karlsruhe, 25.04.2018 - 1 K 5994/15
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
Querverweise
Auf § 108 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 9 (Übergangsvorschrift)