Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
Rechtsprechung zu § 127 FamFG
31 Entscheidungen zu § 127 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 04.04.2024 - 6 UF 204/23
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- KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des ...
- AG Darmstadt, 12.08.2014 - 50 F 1990/13
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- OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19
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- OLG Brandenburg, 20.05.2016 - 13 UF 15/16
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Absehen von Erhebung der Gerichtskosten gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG
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- OLG Köln, 02.09.2014 - 14 UF 65/14
Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG