Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(2) 1Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. 2Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 158b FamFG
12 Entscheidungen zu § 158b FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 20.06.2023 - 1 WF 61/23
Dolmetscherkosten; Hinzuziehung; Verfahrensbeistand; Benachteiligung; ...
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 13 UF 116/22
Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Pflicht zur Bestellung eines geeigneten ...
- OLG Rostock, 25.03.2024 - 10 WF 29/24
Umgangsverfahren können nicht durch eine protokollierte Vereinbarung der ...
- KG, 24.02.2022 - 19 WF 9/22
Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Verfahrensgegenstand; ...
- OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung
- AG Altötting, 24.06.2022 - 3 F 501/21
Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes
- OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 10 UF 43/21
Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge; Fehlende Grundlage für ...
- KG, 08.11.2023 - 16 UF 105/23
- KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
Sorgerechtsregelungsverfahren: Prüfungsmaßstab für die Aufhebung der Bestellung ...
- SG Duisburg, 28.10.2022 - S 37 R 863/20