Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
Zitiervorschläge
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1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
§ 201Örtliche Zuständigkeit
§ 202Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203Antrag
§ 204Beteiligte
§ 205Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
§ 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
§ 207Erörterungstermin
§ 208Tod eines Ehegatten
§ 209Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
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Rechtsprechung zu § 202 FamFG
2 Entscheidungen zu § 202 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus ...
- AG Miesbach, 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13
Kein Herausgabeanspruch der Ehewohnung gem. § 985 BGB vor Ehescheidung