Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
ausgleichssachen § 218Örtliche Zuständigkeit § 219Beteiligte § 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221Erörterung, Aussetzung § 222Durchführung der externen Teilung § 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227Sonstige Abänderungen § 228Zulässigkeit der Beschwerde § 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 225 FamFG
221 Entscheidungen zu § 225 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung ...
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
- BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22
Versorgungsausgleich: Abänderung der Ausgangsentscheidung bei einer für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21
Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines ...
- OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten ...
- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Querverweise
Auf § 225 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 227 (Sonstige Abänderungen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)