Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
Unterabschnitt 2 - Einstweilige Anordnung (§§ 246 - 248) |
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 245 FamFG
3 Entscheidungen zu § 245 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 29.08.2018 - 13 WF 131/18
Gerichtskosten in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug: Notwendigkeit von ...
- OLG Naumburg, 13.11.2015 - 3 UF 186/15
Dynamischer Kindesunterhalt: Anforderungen an die Tenorierung zur ...
- OLG Jena, 27.09.2010 - 1 WF 327/10
Trennungsunterhaltssache: Wahlmöglichkeit zur Einleitung eines ...
Querverweise
Auf § 245 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 231 (Unterhaltssachen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)