Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 11 - Verfahren in sonstigen Familiensachen (§§ 266 - 268) |
(1) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. 2Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Rechtsprechung zu § 267 FamFG
27 Entscheidungen zu § 267 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 31.10.2018 - 7 UF 617/18
Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 05.04.2018 - 105 F 69/15
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