Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 4 - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355) |
(1) 1In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. 2Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
vollstreckers § 352cGegenständlich beschränkter Erbschein § 352dÖffentliche Aufforderung § 352eEntscheidung über Erbscheinsanträge § 353Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354Sonstige Zeugnisse § 355Testaments-
vollstreckung
Rechtsprechung zu § 352b FamFG
10 Entscheidungen zu § 352b FamFG in unserer Datenbank:
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Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein
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Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben
- OLG München, 18.09.2017 - 34 Wx 262/17
Anspruch auf Grundbuchberichtigung
Querverweise
Auf § 352b FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 354 (Sonstige Zeugnisse)