Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
1. | wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; | |
2. | wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; | |
3. | wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; | |
4. | wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; | |
5. | wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. |
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
ermächtigung § 14aFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden § 15Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16Fristen § 17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18Antrag auf Wiedereinsetzung § 19Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20Verfahrensverbindung und -trennung § 21Aussetzung des Verfahrens § 22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Rechtsprechung zu § 5 FamFG
220 Entscheidungen zu § 5 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2016 - XII ARZ 40/16
Gerichtsstandbestimmung bei Abgabe einer Kindschaftssache aus wichtigem Grund ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.08.2016 - 3 UF 127/16
Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts in Kindschaftssachen
- OLG Düsseldorf, 01.08.2016 - 3 UF 127/16
- KG, 16.09.2019 - 1 AR 38/19
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer ...
- BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 36/21 Corona
Nichteröffnung des Zivilrechtswegs für einen Antrag auf Anordnung gegenüber ...
- OLG Bremen, 08.09.2021 - 5 AR 3/21
Zuständiges Gericht im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen ...
- BayObLG, 11.05.2021 - 102 AR 65/21
Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betreuungssachen
- OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des ...
- BGH, 23.08.2016 - X ARZ 292/16
Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat ...
- OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 1 AR 30/20
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- OLG Brandenburg, 19.01.2023 - 1 AR 3/23
Änderung der örtlichen Zuständigkeit bezüglich des Beschwerdeverfahrens ...
Querverweise
Auf § 5 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150