Gerichtsverfassungsgesetz
16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197) |
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) 1Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. 2Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Rechtsprechung zu § 196 GVG
38 Entscheidungen zu § 196 GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines ...
- StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466
1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des ...
- BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft
- BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
A) In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen ...
- LG Hamburg, 17.01.2019 - 311 S 25/18
Ablehnungsgesuch gegen den Richter: Befangenheitsgründe - Beweisverwertungsverbot
- BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
- VG Braunschweig, 30.11.2017 - 7 A 132/16
Abschließende Regelung JVEG; Anwendbarkeit Beamtenrecht; beamtenrechtliches ...
- BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04
Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des ...
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der ...
- BVerwG, 21.02.1996 - 1 D 59.95
Beamtenrecht: Urteilsabfassung im Disziplinarverfahren, Unterschiedliche ...
Querverweise
Auf § 196 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 14a (Einigungsvorschlag der Schiedsstelle)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]
Redaktionelle Querverweise zu § 196 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 30
- Landgerichte
- § 76 II
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b II (Besetzung der Jugendkammer) (zu § 196 IV)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 263 (Abstimmung)