Gerichtsverfassungsgesetz
2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
1Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.
Rechtsprechung zu § 21h GVG
10 Entscheidungen zu § 21h GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers
- BFH, 23.08.2017 - I B 126/16
Hinterlegungsfrist für Tatbestand und Entscheidungsgründe
- VG Koblenz, 26.07.2011 - 2 N 572/11
Vollstreckungsantrag erfolgreich
- BGH, 06.12.1973 - 4 StR 554/73
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer - Auslosung der ...
- BGH, 29.10.1998 - 5 StR 288/98
Berechtigung des Präsidenten/ Vizepräsidenten eines Lansgerichts zur Stellung ...
- VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00
Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ; ...
- VG Köln, 16.03.2016 - 23 L 2963/15
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verletzung eines ...
- BVerwG, 02.05.1989 - 2 WDB 2.89
Wehrdienstgericht - Ehrenamtlicher Richter - Auslosung
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.10.1988 - 8 A 9/87
Querverweise
Auf § 21h GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21c
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34a
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 1. Abschnitt - Gerichte
- § 7 (Vertretung des Präsidenten und des aufsichtführenden Richters)