Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) 1Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
1. | die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | |
2. | der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | |
3. | ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.10.2013 | Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes | 19.10.2013 |
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers und Eintragung § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 22 GeschmMG
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