GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. 2Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 50 GmbHG
164 Entscheidungen zu § 50 GmbHG in unserer Datenbank:
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Berufung auf fehlende Handelsregistereintragung nur bei positiver Kenntnis ...
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Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und ...
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Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Bestand einer Gesellschafterliste
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.04.2021 - 16 HKO 3700/21
Einziehung von Geschäftsanteilen eines treuwidrig handelden Gesellschafters
- LG München I, 16.04.2021 - 16 HKO 3700/21
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- KG, 07.09.2022 - 23 U 120/21 Corona
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Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der ...
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Voraussetzungen des Selbsthilferechts der Gesellschafter einer GmbH gem. § 50 ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Auf § 50 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)