GmbH-Gesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2) 1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 9b GmbHG
24 Entscheidungen zu § 9b GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2021 - II ZR 387/18
Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF unterliegt auch dann ...
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14
Erstattung von Zahlungen durch die Geschäftsführer der Gesellschaft wegen ...
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den ...
- LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14
- BGH, 17.10.2023 - II ZR 72/22
Berechtigung einer GmbH in Liquidation zur Einklage abgetretener Ansprüche auf ...
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; ...
- KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09
Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage
- BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ...
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16
Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 ...
Querverweise
Auf § 9b GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 43 (Haftung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9b GmbHG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 217 (Grundsatz) (zu § 9b I 2)