Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 13d HGB
116 Entscheidungen zu § 13d HGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 18.03.2020 - 3 W 4/20
Ausländisches Unternehmen; B. V.; B. V. & Co. KG; deutsche Zweigniederlassung; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - L 2 U 55/13
Haftung eines Bevollmächtigten für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsforderung - ...
- BSG, 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R
- OLG Dresden, 25.01.2016 - 17 W 27/16
Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by guarantee
- OLG Düsseldorf, 22.02.2017 - 3 Wx 145/16
Zulässigkeit der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines ...
- VG Darmstadt, 07.11.2006 - 9 E 793/05
Gewerberecht: Voraussetzungen für eine Freistellung von den Beiträgen zur IHK, ...
- OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22
Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 - 3 K 1521/11
Buchführungspflicht einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen ...
- KG, 19.01.2012 - 25 W 66/11
Handelsregistersache: Eintragung einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.05.2011 - 25 W 66/11
Eintragung der Rechtsform einer von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach ...
- KG, 30.05.2011 - 25 W 66/11
Querverweise
Auf § 13d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13e (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- Art. 65
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 68 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 106 (Niederlassung; Hauptbevollmächtigter)
Redaktionelle Querverweise zu § 13d HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675a II Nr. 3 (Informationspflichten)