Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 4 - Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k) |
(1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sind nicht zulässig, wenn
1. | die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, | ||
2. | die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist, | ||
3. | die verurteilte Person | ||
a) | wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und | ||
b) | zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder | ||
4. | für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre. |
(2) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. 2Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. 3Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. 4Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. 5Liegen die in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn
(4) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
1. | ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten oder | |
2. | innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. |
2Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 90dUnterlagen § 90eBewilligungs-
hindernisse § 90fVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90gGerichtliches Verfahren § 90hGerichtliche Entscheidung § 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90kÜberwachung der verurteilten Person
Rechtsprechung zu § 90c IRG
4 Entscheidungen zu § 90c IRG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.03.2021 - 2 Ws 45/21
Vollstreckungshilfeersuchen der niederländischen Behörden zwecks Erbringung ...
- OLG Frankfurt, 09.10.2023 - 7 Ws 155/23
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nach ...
- OLG Hamm, 30.03.2021 - 2 Ws 217/20
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Erkenntnisses für den Fall der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Strafvollstreckung aus niederländischem Urteil
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Querverweise
Auf § 90c IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90e (Bewilligungshindernisse)