Infektionsschutzgesetz
2. Abschnitt - Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen (§§ 4 - 5c) |
§ 5a
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
(1) 1Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
2Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
3Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. 4Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.03.2020 | Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 27.03.2020 |
ermächtigung § 5bSchutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz § 5cVerfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensiv-
medizinischen Behandlungs-
kapazitäten
Rechtsprechung zu § 5a IfSG
4 Entscheidungen zu § 5a IfSG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 22.02.2021 - RN 5 S 20.3242
Bescheid, Erkrankung, Versorgung, Krankenhaus, Widerruf, Vollziehung, ...
- VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20 Corona
Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische ...
- VG Köln, 08.11.2021 - 7 L 1768/21 Corona
Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag auf auf Ausstellung eines ...
- OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21 Corona
Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona
Querverweise
Auf § 5a IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite)