Infektionsschutzgesetz

   12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67)   
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Textdarstellung

  

§ 66
Zahlungsverpflichteter

1Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,

1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,
2. in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder
3. in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.

2Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
31.03.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen29.03.2021BGBl. I S. 370
27.12.2020
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.05.2021BGBl. I S. 1174
19.11.2020
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite18.11.2020BGBl. I S. 2397
30.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite27.03.2020BGBl. I S. 587

Rechtsprechung zu § 66 IfSG

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Querverweise

Auf § 66 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Entschädigung in besonderen Fällen
        § 58 (Aufwendungserstattung)
     
      Rechtsweg und Kosten
        § 68 (Rechtsweg)
     
      Übergangsvorschriften
        § 77 (Übergangsvorschriften)
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