Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung (§§ 40 - 45)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Die Arbeit wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) 1Üben junge Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigungen oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. 3Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der jungen Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung junger Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügt.

(4) Üben junge Gefangene zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und Arbeitsleistung entspricht.

(5) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den jungen Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) 1Haben junge Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. 2Die Regelung des § 50 bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen junge Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 4Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) 1Junge Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. 2Die Arbeitsfreistellung darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Arbeitsfreistellung zu Straftaten missbrauchen.

(8) § 50 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt die oder der junge Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Jugendstrafanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des jungen Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen

1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des jungen Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3. wenn nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird,
4. bei Entlassung junger Gefangener aus der Haft im Gnadenweg, soweit wegen des von der Gnadenentscheidung bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist.

(11) 1Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten junge Gefangene bei der Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich.

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Rechtsprechung zu § 44 JVollzGB IV

Entscheidung zu § 44 JVollzGB IV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 44 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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