Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
4. Abschnitt - (weggefallen) |
(1) Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Ratschreiber bestellen; die Bestellung erfolgt durch Bestimmung des Bürgermeisters.
(2) 1Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. 2Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. 3Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
(3) Ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) 1Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. 3Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsregister gemacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15.11.2022 (GBl. S. 538), in Kraft getreten am 01.01.2023.
Querverweise
Auf § 35b LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
- § 47 (Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen)