Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 - 14) |
(1) 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) 1Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. 2Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
Querverweise
Auf § 13 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)