Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. 2Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) 1Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 66Beschwerde
§ 67Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 68Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
§ 69Mündliche Verhandlung
§ 70Entscheidung über die Beschwerde
§ 71Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 72Ausschließung und Ablehnung
§ 73Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 74Beweiserhebung
§ 75Ladungen
§ 76Gang der Verhandlung
§ 77Niederschrift
§ 78Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
§ 79Verkündung, Zustellung, Begründung
§ 80Berichtigungen
§ 81Vertretung, Vollmacht
§ 81aVerfahrenskosten-
hilfe § 82Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
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Rechtsprechung zu § 77 MarkenG
7 Entscheidungen zu § 77 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 21.01.2020 - 29 W (pat) 503/16
- BGH, 13.03.2014 - I ZB 27/13
VIVA FRISEURE/VIVA - Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren: ...
- BPatG, 16.09.2009 - 29 W (pat) 9/08
- BPatG, 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08
CCCP - Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
- BPatG, 17.12.2003 - 30 W (pat) 223/02
- BPatG, 23.09.1998 - 26 W (pat) 170/97
Markenschutz - Unterscheidungskraft von Trinkgläsern
- BPatG, 19.09.1995 - 24 W (pat) 208/94
Querverweise
Auf § 77 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
- § 133 (Rechtsmittel)