Naturschutzgesetz

   Teil 2 - Landschaftsplanung (§§ 10 - 13)   
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§ 12
Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

(1) 1Soweit nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Landschaftspläne aufzustellen sind, hat dies von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen; die Landschaftspläne sind entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

(2) 1Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortschreiben, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich dessen Elemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. 2Dabei kann auf die Darstellung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG verzichtet werden. 3Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

Rechtsprechung zu § 12 NatSchG

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