Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Naturdenkmale (zu § 28 BNatSchG)

(1) Über § 28 Absatz 1 BNatSchG hinaus können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar auch dann zum Naturdenkmal erklärt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

(2) 1Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen können auch durch Einzelanordnung getroffen werden. 2Dies gilt abweichend von § 28 Absatz 2 BNatSchG auch, soweit Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 BNatSchG erfüllen, ohne dass eine Rechtsverordnung erlassen worden ist.

Rechtsprechung zu § 30 NatSchG

6 Entscheidungen zu § 30 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 35 (Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG))
     
      Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 54 (Befreiungen (zu § 67 BNatSchG))
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 30 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 27 (Naturparke)
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