Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32
Fortgeltung von Unterschutzstellungen

(1) 1Verordnungen und Anordnungen sowie Satzungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes oder des Naturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. 2Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.

(2) Soweit in den nach Absatz 1 fortgeltenden Unterschutzstellungen auf außer Kraft getretene oder tretende Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

Rechtsprechung zu § 32 NatSchG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 32 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 30 (Gesetzlich geschützte Biotope)
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