Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) 1Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. 3Die Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden wird gemäß § 65 Absatz 1 gefördert.
(2) 1Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. 2Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.
(3) Für vertraglich vereinbarte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Vertragsnaturschutz) kann das Land Entgelte oder im Fall eines Auftragsverhältnisses Aufwendungsersatz gewähren.
(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz, die Gewährung, Art und Höhe der Zuwendungen, Entgelte sowie Art und Inhalt der nach Absatz 3 vereinbarten Maßnahmen und die Erstattung der notwendigen Kosten.
Rechtsprechung zu § 5 NatSchG
20 Entscheidungen zu § 5 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 21.03.2002 - 7 K 1970/99
Verfahrensfreie Bauvorhaben - Einklang mit anderen Vorschriften
- VG Freiburg, 26.06.2014 - 4 K 404/14
Einstufung eines Grundstücks als Wald
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89
Zur Frage der naturschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer Aufforstung
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.1987 - 5 S 2545/86
Ausgleichsabgabenpflicht des Bundes bei Errichtung einer Richtfunkanlage
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90
Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung der Naturschutzbehörde wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 5 S 2107/93
Ermächtigungsgrundlage für eine naturschutzrechtliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1995 - 5 S 1281/94
Untersagung einer Schleppjagd nach NatSchG BW § 40 wegen Überschreitens des ...
- VG Stuttgart, 21.10.1998 - 3 K 3411/98
Öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ; Fällen von Bäumen; Eingriff ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2004 - 5 S 2713/02
Eigentumsrechtliche Zumutbarkeit eines Aufforstungsverbots wegen Biotopschutzes ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 5 S 2266/96
Schaffung eines gleichartigen Biotops als Ausgleichsmaßnahme
Querverweise
Auf § 5 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (zu § 2 Absatz 6 BNatSchG))
- Organisation und Zuständigkeit
- § 63 (Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 III (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)