Naturschutzgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) 1Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. 3Die Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden wird gemäß § 65 Absatz 1 gefördert.

(2) 1Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. 2Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

(3) Für vertraglich vereinbarte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Vertragsnaturschutz) kann das Land Entgelte oder im Fall eines Auftragsverhältnisses Aufwendungsersatz gewähren.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz, die Gewährung, Art und Höhe der Zuwendungen, Entgelte sowie Art und Inhalt der nach Absatz 3 vereinbarten Maßnahmen und die Erstattung der notwendigen Kosten.

Rechtsprechung zu § 5 NatSchG

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Querverweise

Auf § 5 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (zu § 2 Absatz 6 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 63 (Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben)

Redaktionelle Querverweise zu § 5 NatSchG:

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