Naturschutzgesetz

   Teil 11 - Übergangs- und Durchführungsvorschriften (§ 71)   
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§ 71
Übergangs- und Durchführungsvorschriften

(1) 1Verwaltungsverfahren, die vor dem 14. Juli 2015 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 zu Ende zu führen. 2Verwaltungsverfahren, die zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 30. November 2017 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes in der am 30. November 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 3Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 und § 47 Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jeweils ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die oberste Naturschutzbehörde, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Benehmen mit diesen.

(3) 1Genehmigungen nach § 46 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes in der bis 13. Juli 2015 geltenden Fassung, nach § 34 Absatz 1 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. 2Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d TierSchG, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 71 NatSchG

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