Parteiengesetz

   Achter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 34 - 41)   
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Textdarstellung

  

§ 37
Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024 (BGBl. I Nr. 70), in Kraft getreten am 05.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.03.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes27.02.2024BGBl. I Nr. 70

Rechtsprechung zu § 37 PartG

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