Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b) |
(1) 1Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. 2Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. 3Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
1. | eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung, | |
2. | ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, | |
3. | bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung, | |
4. | eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist, | |
5. | Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde. |
5In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 4 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
(2) 1Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. 2Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
1. | auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und | |
2. | ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen. |
(3) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 3Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. 4Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 5Erachtet die zuständige Behörde eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat sie dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.
(4) 1Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. 2Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 3Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. 4Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
(5) 1Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde in Textform mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. 3Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
(6) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt | 10.08.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung § 13Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
Rechtsprechung zu § 13 RDG
35 Entscheidungen zu § 13 RDG in unserer Datenbank:
- BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R
Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21
Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch; ...
- OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17
Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall
- LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 939/19
- BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2014 - 1 S 106.14
Krankentransport; Genehmigung, Widerruf; Geschäftsführer vorgeschoben ...
- LG Berlin, 31.07.2019 - 65 S 18/19
Wohnraummiete in Berlin: Abtretung und Verfolgung von Rechten aus der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.10.2016 - 4 LB 6/13
Genehmigung der Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins zur Notfallrettung und zum ...
Querverweise
Auf § 13 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- Rechtsdienstleistungsregister
- § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung)
- Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 1 (Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz)