Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. 2Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) 1Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
leistungen § 7Berufs-
und Interessen-
vereinigungen, Genossenschaften § 8Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen § 9Untersagung von Rechtsdienst-
leistungen
Rechtsprechung zu § 7 RDG
105 Entscheidungen zu § 7 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
- VG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 K 6016/20
Untersagung der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- BGH, 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei ...
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/19
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20
Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im ...
- AGH Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 AGH 6/20
- AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16
Syndikusanwälte: Keine Syndikuszulassung bei Beratung der Kunden des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in ...
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17
- BGH, 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 1/23
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum
§ 7 RDG in Nachschlagewerken
- § 7 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 7 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)