Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RDG
__paste_bez____paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 7
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen

im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. 2Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) 1Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 7 RDG

105 Entscheidungen zu § 7 RDG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 105 Entscheidungen

§ 7 RDG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 7 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht