Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 3 - Angelegenheit (§§ 16 - 21) |
1Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. 2Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
Rechtsprechung zu § 20 RVG
14 Entscheidungen zu § 20 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Die Sache wurde in der Berufungsinstanz von einem Zivilsenat des ...
Zum selben Verfahren:
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