Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 135) |
§ 125
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs
(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2022 | Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze | 14.10.2020 | |
01.01.2022 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
fähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 125Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs § 126Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern § 127(weggefallen) § 128Außerordentliche Hemmung der Verjährung § 129Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmer-
vereinigungen für die Sozialversicherungs-
wahlen im Jahr 2023 § 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren § 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren § 132(weggefallen) § 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger § 134Übergangsregelung zum Übergangsbereich § 135Bericht zur Einführung eines Betriebsstätten-
verzeichnisses
Rechtsprechung zu § 125 SGB IV
2 Entscheidungen zu § 125 SGB IV in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 29.04.2010 - 13 A 3250/09
Keine Abgeltung von nichtgenommenen Zusatzurlaub; Abgeltung; Urlaub; ...
- LAG Hessen, 06.09.2013 - 3 Sa 266/12
Zahlung aus Annahmeverzugsgesichtspunkten