Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. 3Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. 4Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) 1Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. 2Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung | 15.07.2013 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
verhältnisse § 23Fälligkeit § 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23bBeitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
regelungen § 23cSonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungs-
verhältnisses § 24Säumniszuschlag § 25Verjährung § 26Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 24 SGB IV
1.060 Entscheidungen zu § 24 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 4 KR 2825/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23
Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung; ...
- BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R
Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 822/14
Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 822/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18
Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis; ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 - L 4 KR 1150/23
- BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 7/19 R
Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 7/19 R Corona
Videoverhandlung vor dem BSG aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- LSG Hamburg, 30.07.2019 - L 3 R 38/18
Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen ...
- BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 7/19 R Corona
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 - L 4 BA 2237/21
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fahrradkurier - abhängige ...
Querverweise
Auf § 24 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- § 349a (Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Umlageverfahren
- § 169 (Erhebung von Säumniszuschlägen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 160 (Ausgleichsabgabe)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44 (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 60 (Beitragszahlung)