Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§§ 125 - 129a) |
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. | für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | ||
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände | ||
a) | bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder | ||
b) | bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, | ||
2. | für Haushalte, | ||
3. | für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | ||
4. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | ||
5. | für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | ||
6. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, | ||
7. | für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. |
(4) 1Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
1. | Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, | |
2. | Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie | |
3. | Unternehmen, die Seefahrt betreiben. |
2Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
träger im Landesbereich § 129Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
träger im kommunalen Bereich § 129aZuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
Rechtsprechung zu § 129 SGB VII
109 Entscheidungen zu § 129 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2023 - L 21 U 143/20
- LSG Thüringen, 16.09.2021 - L 1 U 342/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - ...
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 21.03.2006 - L 3 U 34/05
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Anfechtungsklage - zulässige ...
- LSG Hamburg, 21.03.2006 - L 3 U 34/05
- LSG Hamburg, 21.03.2006 - L 3 U 70/04
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Anfechtungsklage - - zulässige ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R
Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein ...
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16
Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in ...
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
- LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 960/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung: Unfallversicherungsschutz gem § 2 ...
Querverweise
Auf § 129 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 131 (Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen)
- Aufbringung der Mittel
- Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Übergangsrecht
- § 218d (Besondere Zuständigkeiten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 99 (Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren)