Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
| 1. | bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, | |
| 2. | bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. 3Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 4Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
| 19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 18 SGB VIII
234 Entscheidungen zu § 18 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 21.02.2025 - 3 V 224/25
Kinder- und Jugendhilferecht; Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der ...
- VG Würzburg, 07.04.2022 - W 3 K 20.1834
Kein Ersatz von Kosten der Mutter bei Umgangskontakten mit ihrem stationär ...
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Übermittlung von das Vater-Kind-Verhältnis betreffenden Daten vom Jugendamt an ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 12 A 396/18
Leistungsanpassung an veränderte Umgangsverhältnisse; Unterstützung bei der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 02.10.2024 - 3 B 4193/24
Begleiteter Umgang; Umgangsbegleitung Einstweilige Anordnung; geeigneter Fall; ...
- VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Umgangsbegleiters
- VG Gera, 23.02.2021 - 6 K 330/20
Kinder- und Jugendhilferecht: Kostentragung für die Begleitperson beim ...
- KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs ...
- VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
Anspruch auf Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie ...
Querverweise
Auf § 18 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)